Dosismessung wird Pflicht zum 1.1.2024

Die Dosismessung beim Röntgen wird zum 1.1.2024 verpflichtend für alle Geräte

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), zuletzt geändert am 8.10.2021, beschreibt die praktische Umsetzung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG).

Der vollständige Verordnungstext kann hier eingesehen werden:
https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html

Der Absatz 1, Nummer 1 der § 114 der Strahlenschutzverordnung schreibt die Nutzung eines Dosismessgeräts vor:

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen nur verwendet wird, wenn sie

1.über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten oder behandelten Person auf andere Weise ermittelt werden kann,

2.über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder behandelten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht,

3.im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder über eine andere, mindestens gleichwertige Funktion verfügt,

4.im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei Interventionen neben der Vorrichtung oder Funktion nach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der Person nach § 145 durchgängig während der Anwendung die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die jeweils eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindestens 1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung von Personen nur verwendet wird, wenn sie die Überprüfung der Parameter zur Bestimmung der Dosisverteilung ermöglicht.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung zur Untersuchung von Personen nur verwendet wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der Person nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten Person auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.

Die Übergangsfrist für die Nutzung eines Dosismessgeräts endet am
31. Dezember 2023.


Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass alle Geräte und Einrichtungen, die bisher aufgrund einer Übergangs- oder Sonderregelung von den Anforderungen der StrlSchV ausgenommen waren, ab dem 1. Januar 2024 den vollen Anforderungen der StrlSchV entsprechen müssen. Dazu gehören beispielsweise Geräte, die vor dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommen wurden und die nicht den Anforderungen der neuen StrlSchV entsprachen.

Was müssen Betreiber von Geräten und Einrichtungen tun?

Betreiber von Geräten und Einrichtungen, die bisher aufgrund einer Übergangs- oder Sonderregelung von den Anforderungen der StrlSchV ausgenommen waren, müssen diese Geräte und Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2023 auf die neuen Anforderungen der StrlSchV anpassen. Dazu müssen sie:

  • Die Geräte und Einrichtungen modernisieren, um sie den neuen Anforderungen anzupassen, d.h. ein Dosismessgerät in Betrieb nehmen.

Welche Folgen hat es, wenn Betreiber von Geräten und Einrichtungen die Frist versäumen?

Wenn Betreiber von Geräten und Einrichtungen die Frist versäumen, können ihnen Bußgelder oder andere Sanktionen drohen. Außerdem können sie haftbar gemacht werden, wenn durch die nicht angepassten Geräte oder Einrichtungen Personen zu Schaden kommen. Letztendlich kann der Betrieb einer Röntgenanlage untersagt werden, wenn die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) nicht eingehalten werden können.