Vorschrift zur Konstanzprüfung an Bildschirmen zum 1.1.2025

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie QS-RL enthält Vorgaben für die Durchführung von Prüfungen und Messungen an Röntgeneinrichtungen, um die Strahlenexposition von Patienten und Beschäftigten zu minimieren.

Die QS-RL ist eine Rechtsverordnung, die auf dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) beruht. Sie ist für alle Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Deutschland verbindlich. Der Herausgeber der QS-RL für Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen ist der Länderausschuss Röntgenverordnung (LAR). Der LAR ist ein Zusammenschluss der zuständigen Behörden für den Strahlenschutz in den deutschen Bundesländern.

Der entscheidende Absatz 4.4 kann hier eingesehen werden:

Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)
Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung

4.4 Anwendung der DIN 6868-157 (Abnahme- und Konstanzprüfung nach RöV an Bildwiedergabesystemen in ihrer Umgebung)

Bei C-Bogengeräten, die nicht die Möglichkeit zur Einspeisung digitaler Testbilder haben, dürfen erforderliche Teil- oder Abnahmeprüfungen sowie die Konstanzprüfungen nach der jeweiligen Gerätenorm durchgeführt werden; siehe hierzu Kapitel 3 der QS-RL (Konstanzprüfung zum Beispiel nach DIN 6868-4). Falls diese Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, ist spätestens bis zum 30.06.2018 eine Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 und bis spätestens 01.01.2025 eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 durchzuführen.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass alle Geräte und Einrichtungen, die bisher aufgrund einer Übergangs- oder Sonderregelung von den Anforderungen der QS-RL ausgenommen waren, ab dem 1. Januar 2025 den vollen Anforderungen der QS-RL entsprechen müssen.

Was müssen Betreiber von Geräten und Einrichtungen tun?

Betreiber von Geräten und Einrichtungen, die bisher aufgrund einer Übergangs- oder Sonderregelung von den Anforderungen der QS-RL ausgenommen waren, müssen diese Geräte und Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2024 auf die neuen Anforderungen der QS-RL anpassen. Dazu können sie beispielsweise:

  • Die Geräte und Einrichtungen modernisieren, um sie den neuen Anforderungen anzupassen.

Welche Folgen hat es, wenn Betreiber von Geräten und Einrichtungen die Frist versäumen?

Wenn Betreiber von Geräten und Einrichtungen die Frist versäumen, können ihnen Bußgelder oder andere Sanktionen drohen. Außerdem können sie haftbar gemacht werden, wenn durch die nicht angepassten Geräte oder Einrichtungen Personen zu Schaden kommen. Letztendlich kann der Betrieb einer Röntgenanlage untersagt werden, wenn die Vorgaben der QS-RL nicht eingehalten werden können.